Ohne 2G+ geht (fast) nichts
Regeln für Vorbereitung und Testspiele
20.01.2022 - Viele Vereine haben die Vorbereitung auf die Restrunde aufgenommen, die ersten Testspiele liegen an. Doch was ist pandemiebedingt zu beachten? Der Hessische Fußball-Verband klärt auf, welche Regeln der Coronavirus-Schutzverordnung des Landes Hessen beachtet und eingehalten werden müssen.
Was gilt aktuell für den Trainings- und Spielbetrieb im Freizeit und Amateurbereich? Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist grundsätzlich vollumfänglich erlaubt. Dementsprechend ist der Trainings- und Spielbetrieb, insbesondere der Freundschaftsspielbetrieb zulässig. In Sportstätten ist dabei die Sportausübung grundsätzlich zulässig, wenn ein Hygienekonzept vorliegt. Bei der Sportausübung muss keine Maske getragen werden. In gedeckten Sportstätten (zum Beispiel Turnhallen) gilt zusätzlich, dass nur Geimpfte oder Genesene anwesend sein dürfen. Der Einlass in die Innenräume von Sportstätten ist ebenfalls nur Geimpften und Genesenen gestattet. Dies ist in ungedeckten Sportanlagen (Fußballplätze, Leichtathletikanlagen, etc.), also an der frischen Luft nicht erforderlich.
Was gilt für Trainer, Betreuer und Beschäftigte der Vereine? Trainer, Betreuer, ehrenamtlich Tätige und ähnliche Personen sind von der 2G-Regelung in Innenräumen ausgenommen. Für diesen Personenkreis gilt in Innenräumen die 3G-Regelung sofern Ihre Anwesenheit in der Sportstätte aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.
Was gilt für Zuschauer? Zuschauer sind bis zur Obergrenze von maximal 1000 im Freien beziehungsweise 250 in geschlossenen Räumen beim Trainings- und Wettkampfbetrieb zulässig. Bei mehr als 100 Teilnehmern gilt im Freien die 2G-Regelung und in geschlossenen Räumen die 2G-PlusRegelung. Bei sämtlichen Veranstaltungen, die in geschlossenen Räumen stattfinden, besteht die Pflicht, eine Maske zu tragen. Bei Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern herrscht ebenfalls eine Maskenpflicht. Darüber hinaus gilt die Maskenpflicht in Gedrängesituationen, wenn die Mindestabstände nicht eingehalten werden können. Teilnehmer und Teilnehmerinnen im Sinne der vorgenannten Regelungen sind Gäste, nicht jedoch Beschäftigte und Mitwirkende wie zum Beispiel Spieler, Trainer, Schiedsrichter, Ärzte, Physiotherapeuten, Betreuer, Helfer oder Ordner. Die Regelobergrenze gilt für die tatsächlich anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer, unabhängig von ihrem Impf- oder Genesenenstatus.
Wann ist eine Region ein Hotspot und worauf ist zusätzlich zu achten? Überschreitet ein Landkreis - aktuell ist nur der Werra-Meißner-Kreis keine Hotspot-Region - oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 350 (Hotspot), so gilt ab dem nächsten Tag für den Sportbetrieb: In ungedeckten Sportstätten dürfen nur geimpfte oder genesene Personen nach der 2G-Regelung eingelassen werden. Bei Veranstaltungen im Freien gilt die 2G-Regel und die Begrenzung auf maximal 1000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Bei Sportveranstaltungen im Innenbereich gilt die 2G-plus-Regelung und die Begrenzung auf maximal 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Für Trainer, Betreuer, ehrenamtlich Tätige und ähnliche Personen gilt beim Einlass zu der Sportanlage sowie für die Nutzung in Innenräumen die 3G-Regelung sofern Ihre Anwesenheit in der Sportstätte aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 350 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschreitet, endet ab dem nächsten Tag die Anwendung dieser Regelung. Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration gibt auf seiner Homepage die jeweiligen Tage bekannt, ab dem die Regelungen für einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt Anwendung findet und ab dem die Anwendung endet.
Welche zusätzlichen Möglichkeiten gibt es, die 2G-plus-Regeln zu erfüllen? In gedeckten Sportstätten braucht man zum Betreten zusätzlich zu den 2G-Vorgaben noch einen negativen Corona-Schnelltest. Folgende Menschen brauchen keinen Test:
- Dreifach Geimpfte (geboostert),
- Menschen, die genesen und doppelt geimpft sind,
- Personen, die doppelt geimpft und genesen sind,
- Personen, die geimpft, genesen und wieder geimpft sind,
- frisch doppelt Geimpfte (bis maximal drei Monate, ab dem Tag der Zweitimpfung),
- frisch Genesene (maximal drei Monate, ab dem Tag des positiven PCR-Tests),
- Personen, die genesen und frisch einmal geimpft sind (auch hier: bis maximal drei Monate, ab dem Tag der Impfung).
Welche besonderen Vorschriften gelten für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren? Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren gelten die folgenden Bestimmungen, wenn ein Nachweis nach der 2G- beziehungsweise 2G-plus-Regelung zu führen ist. Ausnahmen gelten für Kinder unter 6 Jahren und bis zur Einschulung, sie müssen nicht getestet werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre und Personen, die sich nicht impfen lassen können, benötigen einen aktuellen Test oder ein Testheft. Bei doppelt geimpften oder genesenen Schülerinnen und Schülern gilt das Testheft. Das Testheft gilt auch an Wochenenden und in den Schulferien als aktueller Negativnachweis nach § 3. In den Ferien wird eine regelmäßige Teilnahme an Bürgertestungen empfohlen. Bei Schülerinnen und Schülern aus anderen Bundesländern, in denen kein entsprechendes Testheft existiert, reicht der Schülerausweis, da in allen Ländern Testkonzepte bestehen.
Wer ist für die Einhaltung der Hygienevorschriften und insbesondere der 2G-Pflicht verantwortlich? Der Sportstättenbetreiber ist für die Einhaltung der Hygienevorschriften und die Überwachung der Negativnachweise verantwortlich. Dies gilt ebenfalls im Rahmen des Spiel- oder Wettkampfbetriebes hinsichtlich der Kontrolle, zum Beispiel der Gastmannschaft. Der Sportstättenbetreiber ist in der Regel der Verein, der für das jeweilige Sportangebot verantwortlich ist.
Was gilt für den Pflichtspielbetrieb? Der Pflichtspielbetrieb ist in allen Spielklassen bis dato noch nicht wieder aufgenommen, so dass in diesen Informationen noch nicht darauf eingegangen wird. Entsprechende Hinweise dazu werden zeitnah vor Beginn der Wettbewerbe erfolgen. Die Durchführung des Pflichtspielbetriebs wird sich dabei ebenfalls an der jeweils geltenden Verfügungslage orientieren. (Quelle: torgranate.de »)